Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Deshalb muss er dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich bleiben.
In der Fachempfehlung Nr. 15 finden sich entsprechende Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz.
Aus der Fachemfehlung hinsichtlich Hygiene:
"Damit die festgelegten Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen in den Kindertagesbetreuungsangeboten auch tatsächlich durchgeführt werden können, muss benötigtes Material in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. Hierzu zählen insbesondere Reinigungs- und Desinfektionsmittel (für Körper, besonders Hände, und für Flächen). Insbesondere die Waschbecken und Sanitäranlagen der Kinder sollen ausreichend mit Seife bzw. Seifenlotion und Handtüchern ausgestattet sein, um das richtige Händewaschen gut üben und sicherstellen zu können. Aus Infektionsschutzgründen sollten auch von den Kindern Einmalpapiertücher verwendet werden. Falls dies nicht möglich ist, sollte sichergestellt sein, dass jedes Kind nur sein persönliches Handtuch nutzt."
Hinsichtlich des Infektionsschutzes gelten unter anderem folgende Hinweise:
Vermindern Sie die Erregerbelastung in den Innenräumen, indem Sie mindestens 4x täglich für 10 Minuten lüften (Querlüftung! – keine Kipplüftung). Bevorzugen Sie Spiele im Freien, da es dort grundsätzlich zu einer „Verdünnung“ der Erreger in der Luft kommt. Achten Sie darauf, dass Trinkgläser, Besteck und Essgeschirr immer nur von einer Person benutzt werden.
Detailinformationen zum Thema Hygiene und Infektionsschutz finden sich auch im Rahmenhygieneplan, im Muster Reininungs- und Desinfktionsplan und in den Anregungen für kompensatorische organisatorische und pädagogische Maßnahmen zur Stärkung des Infektionsschutzes.Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten in Bezug auf die einzuhaltenden Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterweisen. Die Beschäftigten müssen wissen, wie sie Ansteckungsrisiken minimieren, zum Beispiel durch regelmäßiges Händewaschen.
Die GEW hat dazu ausführliche Informationen veröffentlicht.
Problem dabei ist zunächst zu beurteilen, welche Hygienemaßnahmen notwendig sind. Es gibt für den Bereich der Kindertagesstätten einen Rahmenhygieneplan des Landeszentrums Gesundheit NRW, der einige Hinweise u.a. zur Handwaschhygiene enthält und Hinweise für die Toiletten („Toilettenpapier, Handtuchpapier und Flüssigseife sind grundsätzlich vorzuhalten“). Er gibt aber bezogen auch auf die Verhinderung von Infektionskrankheiten einige Hinweise zu Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen.
Die GEW fordert deshalb, dass es speziell für diese aktuelle Situation eine erweiterte Hygieneinformation für den Bereich der Kindertagesstätten geben muss. Hierbei können die Gesundheitsämter und/oder die Unfallkasse mit einbezogen werden.
Wenn insbesondere die in der oben beschriebenen Hygieneregelung für den Bereich von Kindertagesstätten notwendigen Mindeststandards nicht eingehalten wurden, dann gibt es die Möglichkeit gegenüber dem Arbeitgeber zunächst die Umsetzung zu verlangen, bevor der die Arbeitsleistung erbracht wird. Arbeitnehmer*innen können nicht einfach Ihre Arbeitskraft ohne Grund verweigern, aber sie haben ein Anrecht auf einen dem Arbeitsschutz entsprechenden Arbeitsplatz.
Vorab sollten jedoch Betriebs- oder Personalrat oder Mitarbeiter*innenvertretung informiert werden. Diese können eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung beantragen, damit geklärt wird, welche Schutzmaßnahmen notwendig sind.
Die GEW NRW fordert in einem Schreiben an das MKFFI Verbindlichkeiten hinsichtlich der Empfehlungen zu schaffen, sodass die Träger nicht nach Belieben entscheiden können, welche Empfehlungen umgesetzt werden.
Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeiter*innenvertretungen haben Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. Sie müssen umfassend informiert werden und sie haben Mitbestimmungsrechte bezogen auf die Arbeitszeit und insbesondere auf den Gesundheitsschutz. Sie können zum Beispiel auch eine Gefährdungsbeurteilung beantragen zur Prüfung notwendiger Schutzmaßnahmen.
Das MKFFI hat am 27. März eine aktuelle Fachempfehlung Nr. 13 zum Thema Schutz von Beschäftigten herausgegeben. Diese war mitunter sicherlich eine Reaktion auf den Brief der GEW-Landesvorsitzenden Maike Finnern an das MKFFI zum Thema Arbeitschutz in Kitas in Zeiten von Corona.
Weiterhin hat das MKFFI seine FAQs aktualisiert und konkretisiert auf Seite 14 die Personengruppe, die nicht zum Einsatz des in der Notbetreuung empfohlen wird. Alle weiteren Änderungen, bspw. auch zum Personaleinsatz in der Wochenendbetreuung, lassen sich ebenfalls in dem FAQ nachlesen.
Die Fachemepfehlung Nr. 15 empfiehlt folgenden Personaleinsatz:
Nicht ausgeschlossen sind einvernehmliche und eigenverantwortliche Entscheidungen von Beschäftigten und Trägern bzw. Kindertagespflegepersonen vor Ort, die dem eingangs formulierten Grundsatz der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht gerecht werden.
In der Fachempfehlung Nr. 16 vom 27.4.2020 werden die aktuellen Fachkraftschlüssel sowie Möglichkeiten für die Träger zum Umgang mit Personalengpässen dargestellt.
Das RKI benennt verschiedene Risikogruppen, die ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf haben könnten. Das Institut gibt zum Arbeitseinsatz von Risikogruppen folgende Hinweise: „Die verschiedenen vorgenannten Einflüsse und deren Kombinationsmöglichkeiten machen die Komplexität einer Risiko-Einschätzung deutlich. Daher ist eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe nicht möglich. Vielmehr erfordert dies eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung, im Sinne einer (arbeits-)medizinischen Begutachtung.“
Betroffene Kolleg*innen müssen sich aber nicht krank schreiben lassen. Stattdessen sollten sie sich ein Attest von ihren behandelnden Ärzt*innen besorgen, welches darauf hinweist, dass bei einer Ansteckung mit Covid-19 ein schwerer Verlauf zu erwarten ist. Es liegt dann am Träger eine arbeitsmedizinische Begutachtung des Arbeitsplatzes durchführen zu lassen.
Vorerkrankte Kolleg*innen müssen nicht in der Betreuung eingesetzt werden. Infos zum Umgang mit Kolleg*innen, die einer Risikogruppe angehören, finden Sie auf Seite 2 der Fachempfehlung Nr.3 des MKFFI und nochmal konkreter in der Fachempfehlung Nr. 10 des MKFFI. Auch der DGB informiert zu dem Sachverhalt in seiner FAQ (Frage 21).
Und seit ein paar Tagen ist auch in den Empfehlungen des BMAS nachzulesen, dass der Arbeitgeber den Schutz chronisch kranker bzw. vorerkrankter Mitarbeiter*innen gewährleisten muss. Es müssen "individuelle Schutzmaßnahmen" durch den Arbeitgeber getroffen werden.
Dazu hat der DGB eine ausführliche Information herausgegeben: „Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen. Er kann also nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, kann es aber sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.“
Das Infektionsschutzgesetz bietet keine Regelung dafür, dass Arbeitnehmer*innen von der Arbeit fernbleiben dürfen, auch wenn die Kita selbst geschlossen ist, es sei denn, es besteht eine konkrete Gefahrenlage (Verdachtsfall auf Corona etc.) Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass ggf. keine oder kaum Betreuungsleistungen zu erbringen sind, dies suspendiert nicht die Arbeits- und damit auch die Anwesenheitspflicht.
Die GEW fordert daher, dass nur Personal in den Einrichtungen anwesend sein muss, deren Tätigkeit auch tatsächliche Anwesenheit vor Ort erfordert. Alles andere wäre fahrlässig. Es macht mehr Sinn, nur wirklich notwendiges Personal in die Einrichtungen kommen zu lassen. So gibt es noch Reserven, falls es während der Notbetreuung doch zu einem Corona-Verdachtsfall kommt.
Die ausführliche GEW-Meinung zum Thema kann hier nachgelesen werden.
Erzieher*innen müssen ihrer Arbeitsverpflichtung nachkommen und erhalten natürlich fortlaufend Entgelt. Grundsätzlich tragen die Arbeitgeber auch bei den unerwarteten und von ihnen unverschuldeten Betriebsstörungen, zu denen auch die extern angeordnete Schließung des Betriebes gehört, das Risiko und damit auch die Lohnkosten (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch). Im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung gilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet bleibt, wenn die Arbeitnehmer*innen arbeitsfähig und -bereit sind, aber er sie aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen (sogenannte Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Dazu würden etwa Fälle zählen, in denen es aufgrund von COVID-19-Erkrankungen zu erheblichen Personalausfällen oder Versorgungsengpässen käme, in deren Folge der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen würde. Die Arbeitnehmer*innen behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können. Weiteres auf der Webseite des Hauptvorstands.
Das Land hat den Trägern eine Finanzierungszusage gegeben.
Die GEW NRW hat ihre Vorstellungen zu möglichen Öffnungsszenarien der Kitas in NRW am 22. April an das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration geschickt. Dieses Papier soll mit in die Beratungen auf Bundesebene zur möglichem Öffnung der Kitas eingebracht werden.
Am 28. April tagte die Jugend- und Familienministerkonferenz auf Bundesebene gemeinsam mit der Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey. Ergebnis war der Beschluss über einen gemeinsamen Rahmen der Länder für einen stufenweisen Öffnungsprozess der Kitas - von der Notbetreuung zum Regelbetrieb. Dieser Beschluss und die Vorarbeiten zu diesem können auf der Seite der Jugend- und Familienministerkonferenz nachgelesen werden.
Ab dem 8. Juni 2020 startet der eingeschränkte Regelbetrieb in den Kitas. Das bedeutet für die meisten Einrichtungen Kürzungen der Buchungszeiten (35 statt 45, 25 statt 35 und 15 statt 25 gebuchten Stunden pro Kind). Die GEW NRW hat zum Start des eingeschränkten Regelbetriebs Forderungen aufgestellt.
Geplante Schließzeiten dürfen in den Sommerferien erhalten bleiben.
Erzieher*innen und weiteres Personal in den Kitas können sich vom 3. August bis zum 9. Oktober alle zwei Wochen freiwillig und kostenlos auf Corona testen lassen.