Welche Aufgaben und Tätigkeiten sollen Sonderpädagog*innen im Gemeinsamen Lernen übernehmen?

Fachgruppe Sonderpädagogische Berufe - Regierungsbezirk Arnsberg

Welche Aufgaben und Tätigkeiten sollen Sonderpädagog*innen im Gemeinsamen Lernen übernehmen?

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

im Rahmen der Personalversammlung Förderschulen 2013 wurde deutlich, dass die Bezirksregierung Arnsberg nicht bereit ist, für die Sonderpädagog*innen  eine Beschreibung der Aufgaben im Bereich des Gemeinsamen Lernens vorzunehmen.

Weil aber in diesem Bereich unbedingt Klärungsbedarf und Orientierung für alle Beteiligten nötig ist, gibt die Bezirksfachgruppe Sonderpädagogische Berufe folgende Empfehlungen für die sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Lernen:

1) Voraussetzung für die Abordnung einer sonderpädagogischen Lehrkraft ist der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin / eines Schülers.

2) Zweck dieser Abordnung ist der unmittelbare Einsatz zur Förderung dieser Schülerinnen und Schüler im Gemeinsamen Lernen.

3) Das Arbeitsfeld der sonderpädagogischen Lehrkraft wird bestimmt durch die im Verfahren gemäß AO-SF festgelegten und im individuellen Förderplan fort-geschriebenen Förderziele.

4) Daraus können sich für die sonderpädagogische Lehrkraft folgende Tätigkeitsbereiche ergeben, die keine Gewichtung darstellen:

  • Beratung der Lehrkräfte an den allgemeinen Schulen hinsichtlich eines besonderen Arrangements der Unterrichtsgestaltung
  • Beratung der allgemeinen Schule über erforderliche räumlichsächliche Rahmenbedingungen
  • Beratung der Erziehungsberechtigten
  • Einweisung in die und Begleitung der Nutzung technischer Hilfsmittel
  • Training kompensatorischer Fähigkeiten
  • Planung und Gestaltung von außendifferenzierenden Maßnahmen
  • Kooperation mit Anbietern außerschulischer Förderangebote
  • individuelle Hilfsangebote im Klassenunterricht
  • Eingangs- und Verlaufsdiagnostik sowie Klärung des erforderlichen Nachteilsausgleiches
  • Behinderungspezifische Modifizierung /Adaption von Unterrichtsmateria-lien und Leistungsüberprüfungen
  • Intervention bei psychosozialen Problemen
  • 5) Die Teilnahme an Konferenzen der allgemeinen Schule ist bei Teilabordnung nur notwendig, wenn schulrelevante Entscheidungen zum Bereich der sonderpädagogischen Förderung getroffen werden.

6) Die Übernahme von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten an der allgemeinen Schule muss mit den dienstlichen Tätigkeiten an der Förderschule abgestimmt sein. Dabei sind die besonderen Bestimmungen z. B. für Teilzeitkräfte und Schwerbehinderte zu beachten.

7) Die Abordnungskontingente der sonderpädagogischen Lehrkraft stehen der allgemeinen Schule nicht als Vertretungsreserve zur Verfügung.

Die vielfältigen Aufgabenbereiche der sonderpädagogischen Lehrkraft machen einen flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz erforderlich. 
Mit diesen exemplarisch aufgeführten Positionen zum Einsatz von sonderpädagogi-schen Lehrkräften im Gemeinsamen Lernen möchten wir Kolleginnen und Kollegen aus gewerkschaftlicher Sicht eine Hilfestellung zur Gestaltung ihres Arbeitsplatzes im Gemeinsamen Lernen geben.

Bei Anregungen, Nachfragen oder Problemen können Sie uns unter: heike.prein@t-nline.de oder unter den bekannten Adressen der Ansprechpartner*innen der GEW in Ihrem Schulamtsbezirk erreichen.

Mit kollegialen Grüßen 

Heike Prein
Bezirksfachgruppe Sonderpädagogische Berufe GEW Arnsberg