Leihverträge zu Dienst-IPads zweifelhaft

an einigen Schulen sind iPads für Lehrer*innen eingetroffen, an anderen wird dies vorbereitet. Dabei ist bekannt geworden, dass die Endgeräte gegen einen von den Kolleg*innen zu unterschreibenden Leihvertrag ausgegeben werden.

Wir begrüßen grundsätzlich die längst überfällige Einführung von Dienstgeräten, diese müssen dann aber auch zweckmäßig sein und den rechtlichen Rahmen einhalten. Wir halten die der Stadt Dortmund vorgelegten Leihverträge in mehreren Punkten für äußerst fragwürdig. Inzwischen wurden diese Leihverträge wieder zurückgezogen und sollen überarbeitet werden. Was dies
für die Schulen und Kolleg*innen bedeutet, die schon Verträge unterschrieben haben, ist unklar. Deshalb haben wir uns auch an die Dortmunder Schuldezernentin gewandt.

Den Schulen liegt aktuell eine neue Fassung vor. Aus unserer Sicht handelt es sich um sinnvolle kleinere Präzisierungen. Allerdings ändern die Ergänzungen nichts an unseren Einwänden und der grundsätzlichen Kritik. Auch verwundert uns die Aussage seitens des Schulträgers, dass die neue Fassung mit einen "großen Berufsverband" abgestimmt sei. Die größte Gewerkschaft im Dortmunder Bildungsbereich ist damit nicht gemeint. Die GEW Dortmund ist weiterhin der Meinung, es bedarf keines unklaren "Leihvertrags". Die Musternutzungsvereinbarung des Landes (siehe Link unten) ist ausreichend.

Aus Sicht der GEW ist zu beachten:
• Grundsätzlich besteht nicht der Bedarf eines Leihvertrages. Das Land NRW hat den Kommunen eine Musternutzungsvereinbarung an die Hand gegeben. https://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung/Lern- IT/Nutzungsbedingungen/ Man begründet durch eine Nutzungsvereinbarung kein Vertragsverhältnis, sondern quittiert den Empfang eines Gerätes und erklärt, dass man die Nutzungsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat.

• Von einer Haftung wegen leichter bzw. mittlerer Fahrlässigkeit sind die Beschäftigten im Beamtenverhältnis nach § 48 BeamtenStG freigestellt, gleiches gilt für Tarifbeschäftigte nach TV-L § 3 Abs. 7 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI17- 135.pdf (S. 4). Aus diesem Grunde sind Hinweise auf den Abschluss eigener Versicherung unsinnig.
Mal abgesehen davon, dass diese im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auch nicht greifen. Des Weiteren leisten nicht einmal alle privaten Verträge bei Versicherungsfällen im beruflichen Alltag.

• Die zur Diskussion stehenden Dienstgeräte müssen für alle dienstlichen Aufgaben, also auch Verwaltungstätigkeiten wie z.B. Notenverwaltung, dienstliche Kommunikation usw. zur Verfügung stehen und nutzbar sein.  Eine Ausstattung für eine rein pädagogische Nutzung widerspricht dem Nutzungszweck, der vom Land NRW vorgegeben ist (https://bass.schul-welt.de/19244.htm). Also müssen auch die Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bezüglich der Verwaltungstätigkeit sichergestellt sein, dies bezieht sich vor allem auf die zwingend zur Verfügung zu stellenden Tastatur sowie einen Bildschirm für Schreibarbeiten.

• Die dienstlichen Endgeräte sollen eine datenschutzkonforme Trennung zwischen der Nutzung von privaten und dienstlichen Endgeräten ermöglichen. Hier ist auf Seiten der Lehrkräfte besondere Vorsicht geboten: Aufgrund der unklaren Rechtslage besteht die Gefahr, dass mit Annahme der dienstlichen Endgeräte die Erlaubnis der Schulleitung erlischt (auch gegen den Willen der Lehrkräfte und der Schulleitungen), personenbezogene Daten auch auf privaten Endgeräten zu verarbeiten. Dies könnte insbesondere bedeuten, dass dann die Nutzung von schuleigenen Lernplattformen ausschließlich mit den zur Verfügung gestellten dienstlichen Endgeräten statthaft ist. Hier besteht weiterer Klärungsbedarf seitens des MSB.

Wir werden weiter dran bleiben.

Mit gewerkschaftlichen Grüßen
das Leitungsteam